Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Auftrags und Lieferbedingungen
1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
Die Angebotsgültigkeit ist am Angebot ersichtlich.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4. Preis
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Zahlungsziel ist auf der Rechnung vermerkt, und ist bis zu diesem Datum zu begleichen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden die vereinbarten Stundensätze in Rechnung gestellt.
Wird gegen unsere Rechnung binnen 8 Tagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss.
Skontovereinbarungen sofern welche vereinbart wurden, sind am Angebot / Auftrag ersichtlich. Ansonsten gilt der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
6. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % der Rechnungssumme zu verrechnen.
7. Transport – Gefahrtragung
Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung – inovelop GmbH, Holzwindenerstraße 6, A-4221 Steyregg
10. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Lieferfristüberschreitungen von maximal 6 Monaten hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
10.1. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 10 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.
11. Stornogebühren/Reuegeld
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 100% des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.
12. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
13. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages) zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche für Produkte und Leistungen die nicht von inovelop GmbH verkauft / erbracht wurden sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche für Produkte und Leistungen die von inovelop GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt werden sind ausgeschlossen.
Für Fehler und Fehlkonfigurationen von bereits bestehenden EDV Systemen sowie Mängel die zum Zeitpunkt der Übernahme durch inovelop bereits bestanden haben, übernimmt inovelop keine Gewährleistung.
Gewährleistungsansprüche aufgrund von Fehlbedienungen am EDV System sowie nicht ausreichender Securitymaßnahmen sind ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für gebrauchte Produkte 3 Monate ab Lieferdatum.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Produkte 12 Monate ab Lieferdatum.
Für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht kommt die Herstellergarantie zum Einsatz.
Die Abwicklung des Garantiefalls wird von inovelop bis zu einer Dauer von 6 Monaten nach Lieferdatum kostenlos durchgeführt. Nach Ablauf der 6 Monate werden die vereinbarten Stundensätze für die Abwicklung verrechnet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für sperrige / unbewegliche / für den Kunden speziell konfigurierte Produkte 12 Monate ab Lieferdatum.
Für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht kommt die Herstellergarantie zum Einsatz.
Die Abwicklung des Garantiefalls wird von inovelop bis zu einer Dauer von 6 Monaten nach Lieferdatum kostenlos durchgeführt. Nach Ablauf der 6 Monate werden die vereinbarten Stundensätze für die Abwicklung verrechnet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Dienstleistungen 1 Monat nach Erbringungsdatum.
Die Gewährleistungspflicht für Dienstleistungen erlischt sobald Änderungen durch den Endkunden sowie durch Dritte am betroffenen System durchgeführt wurden.
Gewährleistungsansprüche für Dienstleistungen an Produkten die nicht von inovelop GmbH verkauft / geliefert wurden sind ausgeschlossen.
14. Schadenersatz / Haftung
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadensersatzansprüche für Schäden welche durch defekte / gehackte EDV Systeme sowie Datenverlust entstehen, werden von inovelop nur bei durch einen Gerichts-SV nachgewiesener grober Fahrlässigkeit übernommen und bis zur Höhe der für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Schadenersatzansprüche und Haftungsansprüche für Produkte und Leistungen die von inovelop GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt werden sind ausgeschlossen.
15. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
16. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
17. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
18. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
19. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
20. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
21. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit
21.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
21.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ
„Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
22. Kostenvoranschlag / Stundenschätzungen
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Mehraufwände werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
23. Elektronische Rechnungslegung
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
24. Kundenpasswörter / Dokumentationen
Für die Aufbewahrung der Kundenzugangsdaten sowie Dokumentationen übernimmt inovelop keine Haftung.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der dokumentierten Kennwörter und EDV Systeme.
Sämtliche Mitarbeiter der inovelop GmbH müssen aufgrund Ihrer Tätigkeit Zugang zu Kundenkennwörtern erhalten.
Auftragsbedingungen Monitoring und die Soft- und Hardwarewartung, Webhosting, Mailhosting und Cloud-Backup
1. Anwendungsbereich
Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche (Dienst-)leistungen, die im Zuge eines zwischen der inovelop GmbH, Rading 47, 4575 Roßleithen, FN 468599t, (im Folgenden kurz „INOVELOP“) und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Vertragspartner“) von INOVELOP vorgenommen werden.
INOVELOP bietet dem Vertragspartner verschiedene IT-Dienstleistungen wie das laufende Monitoring und die Soft- und Hardwarewartung, Webhosting, Mailhosting und Cloud-Backup an. Der Umfang der von INOVELOP jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Vertragspartner an INOVELOP erteilten Auftrag vereinbart.
Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Nach Erteilung des Auftrags ist der Vertragspartner verpflichtet, INOVELOP sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. INOVELOP ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, INOVELOP alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
Zur Erfüllung des Auftrags hat der Vertragspartner bei Bedarf nach Aufforderung durch INOVELOP einen für das jeweilige Projekt Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der INOVELOP im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist INOVELOP ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Vertragspartners in ausreichendem Maße kennt.
Zuletzt ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch INOVELOP benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass INOVELOP die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht.
Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung INOVELOPs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, hält der Vertragspartner INOVELOP schad- und klaglos.
3. Grundsätze der Leistungserbringung
Die Leistungserbringung durch INOVELOP ist nach dem Stand der Technik zu organisieren und abzuwickeln.
INOVELOP setzt bei der Leistungserbringung nur kompetentes Personal ein, welches über eine genaue Kenntnis der einzelnen Vertragsgeräte und des gesamten IT-Systems beim Vertragspartner verfügt und für die ihm zugedachten Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
INOVELOP ist zur Vertraulichkeit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Vertragspartners gelegen ist.
INOVELOP ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Vertragspartners zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.
Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen INOVELOPs (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des INOVELOPs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen INOVELOP (insbesondere Schadenersatzforderungen des Vertragspartners oder Dritter gegen INOVELOP) erforderlich ist, ist INOVELOP von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.
4. Leistungsumfang Hardwarewartung und Monitoring
(Produkt inocare)
INOVELOP erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Vollwartung der im jeweiligen Auftrag detailliert aufgelisteten EDV-Hardware (die „Vertragsgeräte“), die in ihrer Gesamtheit das zu wartende IT-System bildet.
Soweit sich nach Erteilung eines Auftrags herausstellt, dass einzelne EDV-Geräte, die hinsichtlich Funktionalität und Aufgabenstellung den im Auftrag genannten Komponenten entsprechen, irrtümlich im Auftrag aufgenommen wurden, so zählen auch diese jedenfalls dann zum Vertragsgegenstand, soweit mit ihrer Wartung kein im Vergleich zum ursprünglichen Mengengerüst wesentlich gesteigerter Aufwand einhergeht. Soweit nach Erteilung des Auftrags festgestellt wird, dass mit der Wartung der irrtümlich nicht aufgenommenen Komponenten ein erhöhter Wartungsaufwand einhergeht, werden sich die Parteien hinsichtlich einer am Vergütungssystem des jeweiligen Auftrags orientierten Anpassung des Preises ins Einvernehmen setzen, wenn die Miteinbeziehung der nachträglich aufgefundenen EDV-Hardware vom Vertragspartner gewünscht wird.
INOVELOP ist zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen im Zuge der vorbeugenden Wartung verpflichtet, was sämtliche Maßnahmen beinhaltet, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems dienen, wie insb. die laufende Kontrolle der im Auftrag bezeichneten Vertragsgeräte und den rechtzeitigen Austausch von Verschleißteilen sowie den Austausch von Gerätekomponenten, deren Zustand ein potenzielles Risiko für die Betriebsbereitschaft des betroffenen Vertragsgerätes bedeutet. Von INOVELOP gelieferte und vom Vertragspartner bezahlte Ersatzteile gehen in das Eigentum des Vertragspartners über.
INOVELOP erbringt für den Fall der separaten Beauftragung auch die Wartung und Pflege der im jeweiligen Auftrag angeführten Betriebssystemsoftware im dort genannten Umfang.
Für die Leistungserbringung durch INOVELOP ist es erforderlich, dass die Vertragsgeräte zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung in betriebsbereitem Zustand sind. INOVELOP wird die Betriebsbereitschaft der Vertragsgeräte binnen 30 Tagen nach Erteilung eines Auftrags in eigener Verantwortung evaluieren und allfällige Defizite umgehend schriftlich bekannt geben. Soweit defekte Vertragsgeräte in Folge dieser Bekanntgabe vom Vertragspartner nicht in angemessener Frist auf eigene Kosten ausgetauscht werden, ist INOVELOP berechtigt, die vorliegende Vereinbarung schriftlich zu kündigen. INOVELOP steht diesfalls eine Abgeltung der Kosten der Evaluierung der Vertragsgeräte nach tatsächlichem Aufwand zu. Im Falle eines Austausches oder wenn keine defekten Vertragsgeräte aufgefunden werden, sind die Leistungen von INOVELOP im Zusammenhang mit der Evaluierung mit dem vereinbarten Entgelt.
Wartungsmaßnahmen werden von der INOVELOP, sofern kein Remote-Zugriff möglich ist, am Aufstellungsort der Vertragsgeräte in der Betriebsstätte des Vertragspartners vorgenommen. Soweit der Vertragspartner einzelne Vertragsgeräte oder das IT-System in seiner Gesamtheit an einen anderen Aufstellungsort verbringt, ist die INOVELOP zur weiteren Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Leistungen nur dann verpflichtet, wenn damit kein erhöhter Aufwand einhergeht oder der Vertragspartner einer angemessenen Erhöhung des Entgelts zustimmt. Ansonsten ist INOVELOP berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Der Vertragspartner hat INOVELOP von einer geplanten Verlegung von Vertragsgeräten mit angemessener Frist im Voraus zu informieren.
Zum Vertragsinhalt zählen folgende Leistungen im Zusammenhang mit dem IT-System:
Vorbeugende Hardware-Wartung
korrektive Hardware-Wartung (Störungsbehebung)
Installation, Integration und Konfiguration von neuen EDV-Geräten im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Austauschplanes
Führung einer laufend zu aktualisierenden Geräte- und Wartungsdokumentation
Nicht zum Leistungsumfang zählt insb. die Behebung von Störungen des IT-Systems, die aufgrund äußerer Gewalteinwirkung durch Dritte, die Mitarbeiter des Vertragspartners oder höhere Gewalt verursacht wurden, die Reinigung von EDV-Geräten, die Entsorgung von Altgeräten, Schulungen und die Wartung von anderen als den im jeweiligen Auftrag genannten Komponenten.
INOVELOP nimmt Maßnahmen, die außerhalb des im jeweiligen Auftrag beschriebenen Leistungsumfanges liegen, nur dann vor, wenn diese vom Vertragspartner schriftlich beauftragt wurden.
INOVELOP ist für den Fall einer entsprechenden Beauftragung zum täglichen Check des Backups beim Vertragspartner Der Check besteht ausschließlich in der Prüfung, ob tatsächlich gemäß dem jeweils gewählten Backupmodell ein Backup (eine Sicherung) angefertigt wurde; eine Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Backups erfolgt durch INOVELOP nicht.
INOVELOP erbringt die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Produkt Inocare je nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner innerhalb der nachstehenden Servicezeiten und im angefü:
INOCARE „LIGHT“
Überwachungszeiten inkl. 6h Reaktionszeit
MO – DO 08:00 – 17:00
FR 08:00 – 12:00
Abwicklung eines Reparaturfalles erfolgt nur auf Wunsch des Vertragspartners!
Stundenaufwand bei Hardwaredefekt – REMOTE zu Servicefall zum vereinbarten Stundensatz – Voraussetzung VPN vorhanden
Stundenaufwand bei Hardwaredefekt – VORORT (falls nötig) zum vereinbarten Stundensatz
Die entsprechende Garantie muss auf dem jeweiligen Gerät vorhanden sein.
Verrechnung von Porto und Versandkosten im Zuge des Servicefalles
Alarmierung erfolgt per E-Mail
INOCARE „STANDARD“
Überwachungszeiten inkl. 4h Reaktionszeit
MO – FR 08:00 – 22:00
Abwicklung des Reparaturfalles erfolgt automatisch durch INOVELOP
Stundenaufwand bei Hardwaredefekt – REMOTE zu Servicefall inklusive – Voraussetzung VPN vorhanden
Stundenaufwand bei Hardwaredefekt – VORORT (falls nötig) zum vereinbarten Stundensatz
Porto und Versand werden extra verrechnet
Die entsprechende Garantie muss auf dem jeweiligen Gerät vorhanden sein.
Alarmierung erfolgt per Anruf vom System
INOCARE „PREMIUM“
Überwachungszeiten inkl. 2h Reaktionszeit
MO – SO 08:00 – 24:00
Abwicklung des Reparaturfalles erfolgt automatisch durch INOVELOP
Stundenaufwand bei Hardwaredefekt – REMOTE zu Servicefall inklusive – Voraussetzung VPN vorhanden
Stundenaufwand bei Hardwaredefekt – VORORT (falls nötig) zum vereinbarten Stundensatz
Porto und Versand werden extra verrechnet
Die entsprechende Garantie muss auf dem jeweiligen Gerät vorhanden sein.
Alarmierung erfolgt per Anruf vom System
5. Leistungsumfang Wartungsvertrag
(Produkt inooperate)
INOVELOP erbringt Leistungen während der Wartungszeiten an Werktagen von 9.00 bis 17.00 Uhr und stellt sicher, dass während der Wartungszeiten ausreichende Personalressourcen zur Verfügung stehen, um die jeweils beauftragten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
INOVELOP wird einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugang einrichten und während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht erhalten und zudem einen Helpdesk einrichten und mit im Wesentlichen unveränderter Kapazität während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht erhalten.
Arbeiten im Rahmen der vorbeugenden Wartung sind von INOVELOP mit dem Vertragspartner mit angemessener Frist im Voraus zu koordinieren.
Soweit bei einem Vertragsgerät eine Störung auftritt ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Störungsmeldung zu geben, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die INOVELOP in die Lage versetzen, die Störungsursache einzugrenzen und Strategien zur Störungsbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art der Störung, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten der Störung sowie die Häufigkeit des Auftretens der Störung. Die Störungsmeldung kann zunächst mündlich über den Helpdesk erstattet werden und ist über Aufforderung von INOVELOP gegebenenfalls schriftlich per E-Mail zu bestätigen; soweit möglich, sind dabei weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc) beizuschließen.
INOVELOP ist verpflichtet, Störungsmeldungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und in Zweifelsfällen, wo dies möglich ist, das Vorliegen einer Störung im Wege des eingerichteten Fernwartungszugangs zu verifizieren. Soweit INOVELOP aufgrund unrichtiger Störungsmeldungen Kosten im Zusammenhang mit der Wartung vor Ort entstehen, obwohl die Störungsmeldung auf Plausibilität geprüft wurde, sind diese angemessen abzugelten.
INOVELOP ist verpflichtet, alle vom Vertragspartner ordnungsgemäß angezeigten Störungen des IT-Systems zu beseitigen. Bei der Fehlerbeseitigung ist auf die bestmögliche Wahrung der Kontinuität des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners zu achten. Soweit eine Störung keine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit zur Folge hat, wird sich INOVELOP mit dem Vertragspartner hinsichtlich eines adäquaten Wartungsfensters ins Einvernehmen setzen.
Sollte eine Störung die Verfügbarkeit des IT-Systems (bzw eines Teilsystems) für einen längeren Zeitraum nachhaltig beeinträchtigen, werden sich die Parteien hinsichtlich eines Ausweichsystems ins Einvernehmen setzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ein solches Ausweichsystem als Zwischenlösung zu akzeptieren, soweit er keine berücksichtigungswürdigen Gründe gegen die Verwendung des Ausweichsystems vorbringen kann, das Ausweichsystem im Wesentlichen die Funktionen des ausgefallenen IT-Systems erfüllt und der Systemausfall nicht von INOVELOP verschuldet wurde.
6. Leistungsumfang Web- und Mailhosting
INOVELOP bietet seinen Vertragspartnern im Auftragsfall einen Internetzugangsdienst, der bei Vorliegen der vom INOVELOP mitgeteilten Hardware- und Softwarevoraussetzungen die Nutzung der Dienste des Internets (FTP, TELNET, E-Mail etc), den Abruf von Texten, Daten und grafischen Darstellungen, die vom INOVELOP und von anderen Anbietern sowie von anderen Diensten und Netzen angeboten werden, ermöglicht. Neben der Zugangsgewährung zum Internet bietet der INOVELOP weitere Internetdienste, wie Web-Hosting und die Verwaltung von E-Mail-Accounts oder die Beschaffung von Domains.
Gegenstand eines derartigen Auftrags ist die Bereitstellung der Zugangsgewährung zu einem Computernetzwerk und im Weiteren zum Internet, die Einrichtung und Unterhaltung eines E-Mail-Accounts, die Speicherung von E-Mails sowie die Beschaffung und das Hosting einer Domain für den Vertragspartnern nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
Es bleibt dem INOVELOP überlassen, an welcher Stelle er das Computersystem des Vertragspartnern an sein eigenes Computernetzwerk anbindet. In der Regel erfolgt der Zugang über den vom INOVELOP nächstmöglich bereitgehaltenen Einwählpunkt (POP). Ein Anspruch auf Einrichtung oder Weiterbetrieb eines bestimmten Einwählpunkts besteht nicht.
IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten INOVELOP Die Benutzung von Netzen Dritter unterliegt den technischen, juristischen und/oder wirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Netzbetreiber.
INOVELOP stellt dem Vertragspartner den Zugang zum Internet grundsätzlich 24 Stunden pro Tag zur Verfügung, ausgenommen während notwendiger Wartungszeiten und nur, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw der Betriebszustand der für den Zugang zum Internet oder zu Diensten des Internets bzw der Abwicklung des Dienstes in Anspruch genommenen nationalen oder internationalen Telekommunikationseinrichtungen und -netze es zulassen. (siehe 8. Verfügbarkeit)
Störungen werden von INOVELOP, soweit diese im eigenen Verantwortungs- und Einflussbereich liegen, ehestmöglich behoben und der Vertragspartner über die voraussichtliche Dauer der Störung informiert.
Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes erforderlich ist, ist INOVELOP berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen. Der INOVELOP wird den Vertragspartner von einer vorhersehbaren Unterbrechung für Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Werktage vor deren Beginn, benachrichtigen.
Der Umfang an E-Mail-Adressen des vertragsgegenständlichen E-Mail-Account wird im Auftrag festgehalten. Die E-Mail-Adressen sind vom Vertragspartner im Rahmen des technisch Möglichen frei wählbar.
Eingehende E-Mails werden bis zum vereinbarten Ausmaß je Postfach am Mail-Server INOVELOPs zum Abruf bereitgehalten für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses bereitgehalten. Im Falle der vollständigen Ausschöpfung des Speicherplatzes werden E-Mails über lokale Archivierung (z.B. Mailstore u.a.) abgespeichert; INOVELOP behält sich ungeachtet dessen vor, eingehende E-Mails zurückzuweisen. In diesem Fall wird der Vertragspartner von INOVELOP rechtzeitig verständigt.
INOVELOP ist – außer im Falle gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen – nicht berechtigt, die E-Mail-Kommunikation des Vertragspartners zu überwachen oder zu kontrollieren.
INOVELOP wird während der Speicherung der E-Mails auf dem eigenen Server für eine Sicherung des vertragsgegenständlichen E-Mail-Accounts gegen den Zugriff unbefugter Dritter gemäß dem jeweiligen Stand der Technik sorgen. Eine Gewähr dafür, dass die E-Mail-Kommunikation unbefugten Dritten während der Übermittlung über Computernetze nicht zur Kenntnis gelangt, gewährt INOVELOP jedoch nicht.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, lediglich solche Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen E-Mail-Account zu speichern und per E-Mail zu übermitteln, die nicht gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist INOVELOP berechtigt, innerhalb einer Frist von 5 Werktagen den E-Mail-Account zu löschen. Eine allfällige Umleitung der E-Mails erfolgt sofern technisch möglich maximal für die Dauer von 2 Monaten ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragspartner.
Für den Fall eines vereinbarten Webhostings (samt Domainbeschaffung) ist INOVELOP verpflichtet zu prüfen, ob die vom Vertragspartner gemäß Auftrag gewünschte Domain bereits an Dritte vergeben ist. Im Fall der Vergabe der gewünschten Domain an einen Dritten wird der INOVELOP den Vertragspartnern davon verständigen. Eine weitergehende Verpflichtung trifft INOVELOP in einem solchen Fall nicht.
Für den Fall der Verfügbarkeit vermittelt INOVELOP die vom Vertragspartner gewünschte Domain im Namen und auf Rechnung des Vertragspartner Eine Prüfung, ob die gewünschte Domain in fremde Rechte eingreift, wird durch den INOVELOP nicht vorgenommen.
Die vom Vertragspartner auftragsgemäß gewünschte Domain wird jedenfalls von der Domainvergabestelle nic.at eingerichtet. INOVELOP erwirbt oder vergibt daher selbst keinerlei Rechte an der Domain, sondern fungiert auf die Dauer des Auftragsverhältnisses lediglich als Rechnungsstelle. Für diese Dauer hat INOVELOP jedoch für eine aufrechte Registrierung der Domain zu sorgen.
Das Vertragsverhältnis über die Errichtung und Führung der Domain besteht zwischen dem Vertragspartner und der Domainvergabestelle nic.at zu den von der Domainvergabestelle genannten Bedingungen direkt, welche unter dem URL www.nic.at abgerufen werden können und vom INOVELOP dem Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung übermittelt werden.
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gewünschte Domain nicht Kennzeichenrechte (Namensrechte, Markenrechte etc) oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass ein Vertrag des Vertragspartners mit der Domainvergabestelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem INOVELOP aufgelöst wird, sondern der Vertragspartner diesen selbst und unabhängig vom Vertragsverhältnis mit INOVELOP bei der jeweils zuständigen Domainvergabestelle kündigen muss.
Sollten Dritte gegen den Vertragspartner Ansprüche auf Änderung, Löschung oder Übertragung der vertragsgegenständlichen Domain – gleich aus welchem Rechtsgrund – geltend machen, ist der Vertragspartner verpflichtet, INOVELOP hiervon unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt von behördlichen Maßnahmen gleich welcher Art, die aus der Verwendung einer oder mehrerer der vertragsgegenständlichen Domains resultieren.
INOVELOP übernimmt für die Dauer des Vertrages das Hosting und stellt dem Vertragspartner Speicherplatz gemäß dem erteilten Auftrag auf einem Server zur Verfügung.
Der Vertragspartner hat sich vorab über die jeweilige Zugangs- und Dienstekonfiguration in der konkreten technischen Ausgestaltung bei INOVELOP zu informieren und sicherzustellen, dass die vom Vertragspartner verwendete Hard- und Software mit jener des INOVELOPs korrespondiert. Sofern eine solche Prüfung von INOVELOP vorgenommen werden soll, hat der Vertragspartner die damit verbundenen Kosten zu ersetzen.
Dem Vertragspartner werden von INOVELOP die für die Nutzung der Dienstleistung erforderlichen Zugangsdaten, nämlich die Zugangskennung und das vom Vertragspartner jederzeit veränderbare persönliche Kennwort zur Verfügung gestellt.
Zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung seiner Zugangsdaten ist der Vertragspartner insbesondere verpflichtet, seine Teilnehmerdaten geheim zu halten und sie in keiner Weise Unbefugten zukommen zu lassen, jeden Missbrauch seiner Teilnehmerdaten zu unterlassen und durch sorgsame Verwahrung zu unterbinden und jeden Verdacht auf Missbrauch seiner Teilnehmerdaten INOVELOP sofort zu melden.
Der Vertragspartner hat jeden Missbrauch der vertragsgegenständlichen Dienste zu unterlassen. Als Missbrauch gilt insbesondere jedes Auskundschaften von Systemfunktionen oder Daten auf Einrichtungen INOVELOPs oder auf Einrichtungen bzw Datenbanken oder Diensten, die über den Internetzugangsdienst INOVELOPs erreichbar sind. Als Missbrauch gilt ferner die Bereitstellung von Daten zur Abfrage, die gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise nicht entsprechen. Der INOVELOP ist berechtigt, derartige Daten sofort und ohne vorherige Benachrichtigung des Vertragspartners zu löschen.
Sollte es zu Störungen kommen, so wird der Vertragspartner INOVELOP von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
7. Leistungsumfang Cloud Backup
INOVELOP betreibt Server, die ständig an das Internet angebunden sind und stellt dem Vertragspartner Speicherplatz auf einem Server zur Sicherung von Backup – Daten (Backup vom Backup) zur Verfügung.
INOVELOP ist verpflichtet, Server-Logs (Access- und Server-Logs) zu führen und diese zum Abruf durch den Vertragspartner über das Internet mindestens für ein Jahr nach deren Entstehung bereitzuhalten, sofern dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Bei Beendigung des Vertrages ist INOVELOP berechtigt, die Server-Logs binnen 14 Tagen zu löschen.
Bei Beendigung des Vertrages ist INOVELOP verpflichtet, die am Server gespeicherten Daten an den Vertragspartner auf dessen Kosten umgehend herauszugeben. Die Herausgabe erfolgt durch Vervielfältigung der Daten auf einem vom Vertragspartner bekannt gegebenen Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Vertragspartner.
INOVELOP ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Vertragspartners nach dem jeweiligen Stand der Technik zu treffen.
INOVELOP stellt ausschließlich den für ein regelmäßiges Cloud Backup (Backup vom Backup) erforderlichen Speicherplatz zur Verfügung, ist jedoch nicht verpflichtet, für ein vollständiges und funktionsfähiges Backup zu sorgen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei einem zusätzlichen Cloud Backup nur um eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme handelt (Backup vom Backup) und ist verpflichtet, selbst für das regelmäßige Backup seines Systems zu sorgen, welches in weiterer Folge auf dem von INOVELOP zur Verfügung gestellten Speicherplatz ergänzend gesichert werden kann..
8. Verfügbarkeit
INOVELOP garantiert für die zu erbringenden Dienstleistungen eine bestimmte Verfügbarkeit. Als Verfügbarkeit in diesem Sinne gilt die rechnerische Verfügbarkeit (365 Tage, 7 × 24) minus Ausfallszeit („Downtime“).
Als Ausfallszeit gilt bei der Dienstleistung „inocare“ jene Zeit (Basis 7 × 24) während der ein Teilsystem durch Störungen der Service Klasse 1 oder 2 beeinträchtigt ist bzw. bei den Dienstleistungen Web- und Mailhosting sowie Cloud Backup jene Zeit (Basis 7×24), während der ein Zugriff auf den für die jeweilige Dienstleistung zur Verfügung gestellten Server nicht möglich ist.
Ein gänzlich fehlerfreies oder unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind Fälle höherer Gewalt sowie Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung und Aktualisierung der Systeme oder Server nicht zu berücksichtigen.
INOVELOP garantiert im Kalenderjahresschnitt eine Verfügbarkeit von 95% je (Dienst-)leistung (Inocare, Cloud-Backup, Mailhosting, Webhosting). Downtimes der Systeme oder Server werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit jeweils individuell im Jahresschnitt betrachtet und nicht kumuliert.
Im Falle einer Unterschreitung der genannten Verfügbarkeiten hat der Vertragspartner lediglich Anspruch auf aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts für die Dauer der die garantierte Verfügbarkeit überschreitende Downtime, sofern INOVELOP nicht nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit eine Folge eines oder mehrerer der genannten Umstände ist:
grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Vertragspartners oder von Dritten;
Fehler von Hard- und/oder Software-Komponenten, deren Wartung oder Betrieb nicht zum Vertragsgegenstand zählt;
äußere Gewalteinwirkung, wie Wasserschäden, Feuer oder Beschädigungen durch Elektrizität und Magnetismus
höhere Gewalt.
Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts gem. 8.5. hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von INOVELOP nicht vorsätzlich verursacht wurden.
9. Honorar
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat INOVELOP Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
INOVELOP erbringt Leistungen auf Basis einer im Voraus vereinbarten monatlichen Pauschale.
Sofern der Vertragspartner in einzelnen Monaten der Vertragslaufzeit Leistungen von INOVELOP abruft, die den Rahmen der vereinbarten Pauschale übersteigen, so werden diese Leistungen dem Vertragspartner ergänzend auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze von INOVELOP in Rechnung gestellt. INOVELOP ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Vertragspartner vor Erbringung von zusätzlichen Leistungen eine Kostenwarnung auszusprechen.
Die vereinbarten Stundensätze sind jederzeit auf INOVELOP.at abrufbar und werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015) angepasst.
Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von INOVELOP grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten von Mo-Fr 09:00-17:00 erbracht.
Beauftragt der Vertragspartner eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von INOVELOP nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet.
Die Abrechnung von zusätzlichen Leistungen erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei im Betrieb INOVELOP’s eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann.
Zu dem – dem INOVELOP gebührenden/mit ihm vereinbarten – Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Vertragspartners entrichteten Kosten hinzuzurechnen.
Sofern durch INOVELOP beim Vertragspartner Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht vom Honorar umfasst. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Vertragspartner INOVELOP binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine vom INOVELOP vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von INOVELOP zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung von Honorarnoten wird dem Vertragspartner nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Vertragspartners durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht.
Ein allfälliger Aufwand INOVELOPs, der im Rahmen der Ausübung der dem Vertragspartner aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt eine dem Vertragspartners übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Vertragspartner nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei INOVELOP) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
Sofern der Vertragspartner mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den INOVELOP Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
10. Sperre
INOVELOP ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Vertragspartner bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die INOVELOP nach Punkt 15. dieser Auftragsbedingungen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.
Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte INOVELOP davon in Kenntnis setzen. INOVELOP hat den Vertragspartner von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
INOVELOP ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglich Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.
Dem Vertragspartner entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche.
Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Vertragspartner, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Vertragspartner zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.
11. Haftung INOVELOPs
Die Haftung INOVELOPs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt.
Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen INOVELOP wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Vertragspartners auf Rückforderung des an INOVELOP geleisteten Honorars, wobei der Vertragspartner lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann.
Zum Schadenersatz ist INOVELOP in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet INOVELOP ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet INOVELOP
Für ein allfälliges Verschulden INOVELOPs ist der Vertragspartner
Bei Beauftragung INOVELOPs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von INOVELOP tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
INOVELOP haftet nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht gegenüber Dritten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Vertragspartners mit den Leistungen INOVELOPs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
INOVELOP haftet im Falle der auftragsgemäßen Migration einer bestehenden, nicht von INOVELOP betreuten IT-Umgebung auf eine neues System nicht für Mängel, die bereits im ursprünglichen System vorhanden waren oder die durch eine mangelnde Kompatibilität mit dem neuen System entstehen. Während der Migration und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ab abgeschlossener Migration wird vermutet, dass auftretende Fehler und Mängel bereits vor der Beauftragung von INOVELOP bestanden haben.
12. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Vertragspartner binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
13. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von INOVELOP während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Vertragspartner ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)
Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Vertragspartner INOVELOP eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. INOVELOP bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
14. Urheberrechte und Datenschutz
Von INOVELOP digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum INOVELOPs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Vertragspartner, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung INOVELOPs. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt INOVELOP dem Vertragspartner am Programmcode eine nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung ein.
Soweit INOVELOP zur Vorbereitung eines Angebots für den Vertragspartner konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.
INOVELOP erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.
15. Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch INOVELOPs bleibt hiervon unberührt.
Wird das Vertragsverhältnis vom Vertragspartner vorzeitig aufgelöst, ohne dass INOVELOP dazu Anlass gegeben hat, so ist INOVELOP berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern.
Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien
in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt.
einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
ein Gerichtsverfahren gegen INOVELOP einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt oder unberechtigt erfolgt, sofern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen Parteienvertretern erfolgt ist.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz INOVELOPs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
INOVELOP ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
INOVELOP kann mit dem Vertragspartner in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.